Freitag, 16. Oktober 2015

Einspruch/Widerspruch per Email?

Gemäß  § 357 Abs. 1 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronische einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die erste und dritte Option ist grundsätzlich klar geregelt. Bei der elektronischen Einreichung gab es bisher Unstimmigkeiten. Der BFH äußert sich nunmehr nochmals zu dem Problem.

Folgendes war bisher unklar, eine Email sollte eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Der BFH stellt nun klar, dass sobald auf dem Schreiben der Behörde eine Email-Adresse angegeben ist, die Behörde einen Zugang für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten eröffnet.

Es ist daher möglich einen Einspruch/Widerspruch auch ohne qualifizierte elektronische Signatur einzulegen.


Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

Mittwoch, 14. Oktober 2015

GEMA-Gebühren in Arztpraxen unzulässig


Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14). Somit sind die GEMA-Lizenzverträge ohne jegliche Geschäftsgrundlage (EuGH-Urteil 15.03.2012, C-135/10).

In wieweit das Urteil auch auf andere Wartebereiche (z.b. Friseure, Autowerkstätten) Anwendung findet ist abzuwarten.

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Christian Scholz -Steuerberater-
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Montag, 12. Oktober 2015

Bereitschaftszeiten - Mindestlohn

Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst müssen nicht zwingend in Höhe des Mindestlohnes vergütet werden, wenn tarifvertragliche Bestimmungen andere Vergütungssätze vorsehen. Das Arbeitsgericht (AG) Aachen hat namentlich die „tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu §9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen“ für weiterhin anwendbar erklärt (Urteil vom 21.04.2015, 1 Ca 448/15h). Streitig war, ob einem Rettungssanitäter für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von € 8,50 zu zahlen sei. Das Gericht verneinte dies.

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Freitag, 9. Oktober 2015

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.

Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler
zwangsläufig ist.

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Donnerstag, 8. Oktober 2015

Änderung Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige
Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.


Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.



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