Freitag, 13. November 2015

Kein Kindergeld ohne Steuerliche Identifikationsnummer

Allgemein
 
Ab dem 01. Januar 2016 gilt als neue gesetzliche Voraussetzung, dass Sie nur Kindergeld ausgezahlt bekommen, wenn Sie der Familienkasse Ihre Steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) mitteilen. Dies muss im Laufe des Jahres 2016 geschehen, je früher umso besser lautet hier die Devise.
Ihre Steuer-IdNr finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oben links direkt über Ihrer Steuernummer.
Neugeborene
Für Neugeborene erhält die Eltern automatisch die Steuer-Identifikationsnummer.
Steuer-IdNr vergessen?
Wer seine Steuer-IdNr vergessen hat oder sie nicht mehr findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut schriftlich (BZSt, Referat St II 3 in 53221 Bonn) oder via E-Mail unter info@identifikationsmerkmal.de anfordern.
 
Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf
 

Aufwendung für Schornsteinfegerleistungen auch weiterhin Handwerkerleistungen

Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen, die durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

Das bedeutet Schornsteinfegerleistungen können auch weiterhin als Handwerkerleistungen steuermindernd bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angesetzte werden.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf