Freitag, 1. Juli 2016

Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Neues Urteil des BFH zu 
Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
Bundesfinanzhof, XI-R-11/14; Urteil vom 01.03.2016

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-