Donnerstag, 12. Januar 2017


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.11.2016 entschieden, dass Aufwendungen für die Feier eines 60. Geburtstags unter bestimmten Umständen beruflich veranlasst sein können. Dann können diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden. Der BFH betonte jedoch den grundsätzlich privaten Charakter von Geburtstagsfeiern, da diese regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ausnahmsweise beruflich veranlasst sein können die Aufwendungen, wenn zwischen ihnen und den steuerlichen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang vorliegt.
Im Streitfall machte der alleinige Geschäftsführer einer GmbH in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten geltend. Zu dieser Feier in einer Werkstatthalle der GmbH waren zwischen 12 Uhr und 17 Uhr alle Mitarbeiter der GmbH sowie der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen – insgesamt ca. 70 Personen. Die Aufwendungen beliefen sich auf 35 € pro Gast. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Nach erfolglosem Einspruch und anschließender Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) dem Geschäftsführer Recht. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG.
Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Diese Aufwendungen müssen vorliegend durch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit veranlasst worden sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein solcher Veranlassungszusammenhang gegeben, wenn die Aufwendungen zum einen objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen und zum anderen ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, also ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Entscheidend sind vor allem die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben.
Bei der Beurteilung, inwieweit die Aufwendungen für eine Feier von einem Arbeitnehmer privat bzw. beruflich veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH vorrangig auf den Anlass der Feier abzustellen. Entsprechend sind Geburtstagsfeiern grundsätzlich eher der privaten Sphäre zuzuordnen. Der Anlass einer Feier ist zwar ein starker Anhaltspunkt für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs, jedoch ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ausnahmsweise können trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses der Feier die Aufwendungen beruflich veranlasst sein. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern der Pflege des Betriebsklimas oder anderen betrieblichen Gründen.
Nach Auffassung des BFH ist in die Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen, wer der Gastgeber der Feier ist, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde sowie Mitarbeiter oder doch um private Bekannte und Angehörige handelt. Erfolgen die Einladungen zu der Feier anhand von berufsbezogenen Kriterien wie der Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder an die Gesamtheit aller Mitarbeiter, so spricht dies für eine berufliche Veranlassung.
Zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls sind u.a. einzubeziehen:
  • der Ort der Feier (Betriebsgelände)
  • die Zeit der Feier (während der Arbeitszeit)
  • die Kosten der Feier (im Vergleich zu einer privaten Feier)
  • die Genehmigung des Vorgesetzten
  • der Charakter der Feier (beruflich oder privat)

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