Donnerstag, 23. Februar 2017


Mit dem Schreiben vom 09.11.2016 verkündet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierten Ansichten für die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dadurch wird die Sichtweise der Finanzverwaltung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst.
Grundlagen: Steuerermäßigung und Höchstbeträge
Grundsätzlich wird in § 35a EStG zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. In diesem Kontext besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf Antrag 20 % der von ihm bezahlten Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Dabei finden folgende Höchstbeträge Anwendung. Für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV können höchstens 510 € angesetzt werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis maximal 1.200 € geltend gemacht werden. Im Übrigen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 €.
Änderungen: Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Von den Änderungen durch das am 09.11.2016 veröffentlichte BMF-Schreiben sind die folgenden besonders hervorzuheben:
  • Erweiterung des räumlichen Zusammenhangs: Nunmehr fallen auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die auf einem angrenzenden Grundstück erbracht werden, unter den Terminus "im Haushalt", sofern diese dem eigenen Haushalt dienen. So können Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Einbeziehung von Hausanschlusskosten: Die Kosten für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze sind nun u.U. begünstigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, nicht durch § 35a EStG begünstigt sein können.
  • Aufnahme von Prüfungskosten: Kosten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden nun ebenso wie Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr anerkannt. Dies gilt etwa bei Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch bei Kontrollen von Blitzschutzanlagen.
  • Steuerermäßigung von Hausnotrufsystemen: Ebenfalls geändert wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Hausnotrufsysteme. Diese können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung anfallen und Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellen.
  • Nennung von Tierbetreuung und -pflege: Neu ist, dass nun auch Kosten für die innerhalb des eigenen Haushalts erfolgende Versorgung oder Betreuung von Haustieren anerkannt werden können. Unter derartige Versorgung und Betreuung fallen z.B. Füttern, Fellpflege oder Ausführen.
Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Mittwoch, 1. Februar 2017


Vorbemerkung
§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen
  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung)
bis zum 31. Mai 2017
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum 31. Dezember 2017
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2017 der 31. Mai 2018.
(2)Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2018 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-